BayObLG - Beschluss vom 20.02.2002
3Z BR 34/02
Normen:
FGG § 6 § 25 ; ZPO § 546 § 547 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1348
FamRZ 2002, 1348
NJW-RR 2002, 1086
OLGReport-BayObLG 2002, 303
Vorinstanzen:
LG Augsburg 5 T 5041/01 ,
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 214/01

Zurückverweisung an Tatsacheninstanz durch Beschwerdegericht bei schwerwiegendem Verfahrensmangel - Entscheidung durch abgelehnten Richter

BayObLG, Beschluss vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 34/02

DRsp Nr. 2002/9097

Zurückverweisung an Tatsacheninstanz durch Beschwerdegericht bei schwerwiegendem Verfahrensmangel - Entscheidung durch abgelehnten Richter

»1. Das Beschwerdegericht darf nach Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses die Sache ausnahmsweise dann an die erste Instanz zu erneuter Behandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der zum Verlust der ersten Tatsacheninstanz führen würde.2. Als ein solch schwerwiegender Mangel kann die Entscheidung durch einen mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnten Richter angesehen werden.«

Normenkette:

FGG § 6 § 25 ; ZPO § 546 § 547 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 6.11.2001 für die Aufgabenkreise Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren einschließlich Folgesachen sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post in diesen Bereichen ein Berufsbetreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Auf die gegen diesen Beschluss vom Betroffenen eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde hat das Landgericht am 15.1.2002 den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gegen die Zurückverweisung wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren und sofortigen weiteren Beschwerde.

II.