BGH - Beschluß vom 06.10.2004
IV ZR 234/03
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 10.09.2003

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines unverjährbaren Anspruchs auf Erbauseinandersetzung

BGH, Beschluß vom 06.10.2004 - Aktenzeichen IV ZR 234/03

DRsp Nr. 2004/17000

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines unverjährbaren Anspruchs auf Erbauseinandersetzung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auf die von der Beschwerde formulierten Zulassungsfragen kommt es nicht an. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob § 1 Abs. 3 des notariellen Vertrages vom 20. August 1955 erbrechtliche oder schuldrechtliche Ansprüche begründet, legt der Senat diese Abrede auch hinsichtlich des Nachlasses der A. K. als Treuhandvereinbarung aus (vgl. den Sachverhalt des Senatsurteils vom 25. Oktober 1995 - IV ZR 83/95 - DtZ 1996, 51 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1996 - V ZR 200/95 - DtZ 1997, 123 unter II 2 b und vom 20. Juni 1997 - V ZR 392/95 - DtZ 1997, 356 unter II 2). Mithin stand dem Vater des Klägers kein unverjährbarer Anspruch auf Erbauseinandersetzung zu.