Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auf die von der Beschwerde formulierten Zulassungsfragen kommt es nicht an. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob § 1 Abs. 3 des notariellen Vertrages vom 20. August 1955 erbrechtliche oder schuldrechtliche Ansprüche begründet, legt der Senat diese Abrede auch hinsichtlich des Nachlasses der A. K. als Treuhandvereinbarung aus (vgl. den Sachverhalt des Senatsurteils vom 25. Oktober 1995 - IV ZR 83/95 - DtZ 1996, 51 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1996 -
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