Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt unbeschadet der Rügen im Zusammenhang mit der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB, auf die es bei § 2327 BGB nicht ankommt (BGHZ 108, 393, 399). Denn die Substanzlosigkeit des Beklagtenvortrages in bezug auf etwaige Eigengeschenke wird durch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts getragen, nach denen das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten zu den Zins- und Tilgungsleistungen bis zu dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juni 2003 unabhängig von seinem Auskunftsbegehren in seiner Allgemeinheit nicht einlassungsfähig gewesen war und der Beklagte insgesamt eine Schenkungsabrede zwischen der Erblasserin und dem Kläger zu 2) nicht schlüssig behauptet hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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