BayObLG - Beschluss vom 09.09.2002
1Z AR 109/02
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 29 Abs. 1 § 35 § 690 Abs. 1 Nr. 5 § 696 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 111
Rpfleger 2003, 139
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen B 68472/01, B 65665/01, B 65666/01

Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft im Mahnverfahren vor Durchführung des streitigen Verfahrens

BayObLG, Beschluss vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 109/02

DRsp Nr. 2002/16322

Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft im Mahnverfahren vor Durchführung des streitigen Verfahrens

»Im Mahnverfahren ist die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach Widerspruch mehrerer Antragsgegner vor dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zulässig. Die Neuregelung der §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 696 Abs. 1 ZPO durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz steht dieser Verfahrensweise nicht entgegen.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 29 Abs. 1 § 35 § 690 Abs. 1 Nr. 5 § 696 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Bank, verlangt von der Antragsgegnerin zu 1 die Rückzahlung eines gekündigten Kontokorrentkredits. Für diesen hatten die Antragsgegner zu 2 und 3 und der verstorbene Ehemann der Antragsgegnerin zu 4 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1 gebürgt. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner zu 2 und 3 sowie die Antragsgegnerin zu 4 als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns als Gesamtschuldner in Anspruch. Die Antragsgegnerin zu 1, 3 und 4 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht Regensburg, der Antragsgegner zu 2 hat seinen allgemeinen Gerichtsstand beim Landgericht Hof.