I. Die Gläubigerin beantragte am 20. September 2004 die Anordnung der Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks. In Abteilung I des Grundbuchs sind 42 Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Als Vollstreckungstitel legte die Gläubigerin die gegen die in dem Grundbuch eingetragenen Eigentümer erteilte vollstreckbare Ausfertigung einer auf die Gläubigerin umgeschriebenen notariell beurkundeten Grundschuldbestellung vor, in welcher die Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO enthalten ist. Diese Ausfertigung war am 3. September 2004 an H.-G. S., einen der Gesellschafter der Schuldnerin, laut Zustellungsurkunde "als GF der BGB " zugestellt worden.
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