OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.04.2020
5 U 63/19
Normen:
BGB § 812; BGB § 2371; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW 2020, 3179
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 102/17

Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten BetragesStreit mehrerer ForderungsprätendentenTreuwidrige Erhebung einer Verjährungseinrede

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 5 U 63/19

DRsp Nr. 2020/12252

Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages Streit mehrerer Forderungsprätendenten Treuwidrige Erhebung einer Verjährungseinrede

Im Streit mehrerer Forderungsprätendenten um die Freigabe eines hinterlegten Guthabens kann die Erhebung der Verjährungseinrede des materiell nicht Berechtigten mangels erkennbaren Eigeninteresses treuwidrig sein.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.6.2019 - Az: 14 O 102/17 - abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe und Herauszahlung des von der Volksbank D. eG bei dem Amtsgericht Saarbrücken (Az 44 HL 222/2008) zu Gunsten des Herrn H. R., der Klägerin und des Herrn Rechtsanwalt J. als Nachlassverwalter der E. R. hinterlegten Betrages in Höhe von 126.494,44 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin zu bewilligen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.494,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812; BGB § 2371; BGB § 242;

Gründe:

I.