Die Klägerin ist gemeinsam mit der Beklagten und einer weiteren Gesellschafterin Mitglied einer BGB - Gesellschaft. Zum Eigentum der BGB - Gesellschafter gehört auch ein Grundstuck in N.......
Durch notariellen Vertrag vom 9. September 1999 übertrug die Klägerin die Hälfte ihres 1/3 - Anteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf ihren Ehemann.
Die Beklagte hält die Übertragung für unwirksam. Denn ein derartiges Rechtsgeschäft bedürfe nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der anderen Gesellschafter.
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