OLG Koblenz - Urteil vom 02.05.2002
5 U 1272/01
Normen:
BGB § 894 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1288
DB 2002, 1208
NZG 2002, 570
ZEV 2002, 321
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 423/99

Zustimmungspflicht zur Grundbuchberichtigung eines Gesellschafters- Beweislast bei behaupteter Änderung eines Gesellschaftsvertrags

OLG Koblenz, Urteil vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 5 U 1272/01

DRsp Nr. 2002/14531

Zustimmungspflicht zur Grundbuchberichtigung eines Gesellschafters- Beweislast bei behaupteter Änderung eines Gesellschaftsvertrags

1. Zur Zustimmungspflicht zur Grundbuchberichtigung eines Gesellschafters nach Schenkung eines Gesellschaftsvermögensanteils durch einen Mitgesellschafter, dessen Zulässigkeit im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag geregelt war.2. Zur Beweisführungspflicht desjenigen, der aus der behaupteten Änderung eines Gesellschaftsvertrags eine für ihn günstige Rechtsfolge ableitet, bezüglich der Änderung.

Normenkette:

BGB § 894 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist gemeinsam mit der Beklagten und einer weiteren Gesellschafterin Mitglied einer BGB - Gesellschaft. Zum Eigentum der BGB - Gesellschafter gehört auch ein Grundstuck in N.......

Durch notariellen Vertrag vom 9. September 1999 übertrug die Klägerin die Hälfte ihres 1/3 - Anteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf ihren Ehemann.

Die Beklagte hält die Übertragung für unwirksam. Denn ein derartiges Rechtsgeschäft bedürfe nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der anderen Gesellschafter.