OLG Köln - Beschluß vom 31.08.2000
11 W 51/00
Normen:
BGB §§ 627, 649, 695 ; ZPO § 91a;

Zuwendungen für Beerdigungskosten und die Pflege des Grabes unter Lebenden; Erbrecht

OLG Köln, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 11 W 51/00

DRsp Nr. 2001/623

Zuwendungen für Beerdigungskosten und die Pflege des Grabes unter Lebenden; Erbrecht

Überlässt eine Mutter einem ihrer Söhne 20.000,00 DM mit der "unwiderruflichen Zweckbindung" der Betrag sei bestimmt, ihre Beerdigungskosten und die Pflege ihres Grabes über eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zu sichern, der Betrag sei von dem Sohn bis zu ihrem Tode bei einer Bank zinsbringend anzulegen und solle nicht unter den Miterben aufgeteilt werden, sondern dem Sohn zu dem genannten Zweck zur Verfügung stehen, wobei er hinsichtlich der Verwendung des Geldes niemandem rechenschaftspflichtig sein solle, so kann sie diese Vereinbarung jederzeit kündigen.

Normenkette:

BGB §§ 627, 649, 695 ; ZPO § 91a;

Hinweise:

Eingereicht durch ROLG Zoll