Autor: Gülpen |
§ 2209 BGB lässt im Grunde zwei Sonderformen - die sich gegenseitig ausschließen - der Testamentsvollstreckung zu, nämlich
die sogenannte schlichte Verwaltungsvollstreckung und |
die sogenannte Dauervollstreckung. |
Bei der schlichten Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1 erster Halbsatz BGB) wird dem Testamentsvollstrecker allein die Verwaltung des Nachlasses ohne andere Aufgaben zugewiesen. Das bedeutet, dass dem Testamentsvollstrecker die Regelaufgaben der Ausführung der letztwilligen Verfügung (§ 2203 BGB) und der Nachlassauseinandersetzung (§ 2204 BGB) nicht übertragen sind.
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