Abwandlung 15.6.3: Zinsen auf die Steuererstattung

Autor: Christ

Sachverhalt Lösung

M legt gegen den Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein, stellt aber keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und zahlt die Erbschaftsteuer i.H.v. 300.000 Euro. Dem Einspruch wird teilweise stattgegeben, so dass das Finanzamt die Erbschaftsteuerfestsetzung auf 200.000 Euro herabsetzt und M 100.000 Euro erstattet. Hat M Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die Steuererstattung?

Sachverhalt Lösung

Im Gegensatz zu laufenden Steuerarten, wie der Einkommensteuer, werden zu Unrecht gezahlte Erbschaftsteuern im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nicht verzinst. Zinsen auf zu viel gezahlte Erbschaft- und Schenkungsteuern werden erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit verzinst (§ 236 Abs. 1 Satz 1 AO). Für die Zeit zwischen Fälligkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Rechtshängigkeit des Verfahrens, also insbesondere für die Zeit des Einspruchsverfahrens, werden keine Erstattungszinsen nach § 236 AO gewährt. Dies schließt aber nicht aus, eine Verzinsung wegen Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder auf Folgenbeseitigung fordern zu können. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür eng.

Übersicht Verzinsung Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Nebenleistungen

Bis zur Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Keine Festsetzung von Zinsen

Verspätete Abgabe einer Steuererklärung (Erbschaftsteuererklärung, Schenkungsteuererklärung, Feststellungserklärung)