2.8 Die Einziehung des Erbscheins

Autor: König

Voraussetzung: Unrichtigkeit

Die Einziehung eines erteilten Erbscheins ist in § 2361 BGB geregelt. Danach ist ein Erbschein einzuziehen, wenn sich herausstellt, dass der Erbschein unrichtig ist. Die Ermittlungen über die Frage, ob der Erbschein inhaltlich richtig oder unrichtig ist, erfolgen entweder auf Anregung oder von Amts wegen, Letzteres, wenn sich z.B. aus der Nachlassakte heraus nachträglich berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des erteilten Erbscheins ergeben. Es handelt sich hierbei demnach nicht um ein klassisches Antragsverfahren.

Da der Erbschein nicht in Rechtskraft erwächst, kann auch nach langem Zeitablauf die Einziehung eines Erbscheins erfolgen. Mit der Einziehung des Erbscheins werden seine Gutglaubenswirkungen nach §§ 2365 ff. BGB verhindert.

Anhörung erforderlich

Beabsichtigt das Gericht, einen erteilten Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen, so hat es die von der Einziehung betroffenen Personen anzuhören und demzufolge zu beteiligen. Beteiligte kraft Gesetzes sind somit die Personen, deren Erbrecht durch den Erbschein, dessen Einziehung erfolgen soll, ausgewiesen wird.

Verfahren, Zuständigkeit

Das Gericht entscheidet i.d.R. über die Anregung auf Einziehung des Erbscheins durch Beschluss, dies vor allen Dingen dann, wenn der Anregende als Beteiligter gegen die Ablehnung der Einziehung beschwerdeberechtigt ist. Zuständig für die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat.

Wirkung