Mandatssituationen 7.3.2: Der ausgehöhlte und gefährdete Nachlass

Autor: Haaser

Mandatssituation 7.3.2.1: Bezugsrecht zugunsten des Tierschutzvereins

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Die kinderlose Erblasserin ist mit 89 Jahren verstorben. Als gesetzliche Erbin kommt die Großnichte in Betracht. Ein Testament ist nicht vorhanden.

Bei Sichtung der persönlichen Papiere der Verstorbenen findet die Großnichte eine Lebensversicherungspolice vor, stellt jedoch fest, dass für den Nichterlebensfall ein Bezugsrecht zugunsten eines Dritten, dem lokalen Tierschutzverein, vorgemerkt ist. Der Nachlass im Übrigen ist praktisch mittellos. Die Großnichte möchte wissen, ob sie als Erbin Anspruch auf die Versicherungsleistung hat und wie sie diese geltend machen kann.

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Mit der Benennung eines Bezugsberechtigten hat die Erblasserin für den Leistungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft die Zahlung der Versicherungsleistung an einen Dritten dergestalt verfügt, dass dieser die Leistung unmittelbar von der Versicherung fordern kann (§ 328 BGB). Üblich ist die Vereinbarung des Bezugsrechts vor allem auf den Todesfall (§ 160 Abs. 3 VVG) mit der Folge, dass die Versicherungsleistung in der juristischen Sekunde des Todes unmittelbar auf den Begünstigten übergeht und mithin nicht in den Nachlass fällt. Je nach Versicherungsvertrag kann die Benennung des Bezugsberechtigten auch durch Verfügung von Todes wegen erfolgen (§ 332 BGB).