Fortführung des Handelsgeschäfts durch einen Vergleichsverwalter
BGH, Urteil vom 27.03.1961 - Aktenzeichen II ZR 294/59
DRsp Nr. 1996/15377
Fortführung des Handelsgeschäfts durch einen Vergleichsverwalter
Im Anwendungsbereich des § 27HGB müssen sich die Erben eines Handelsgeschäfts die Fortführung des Geschäfts durch einen von ihnen bevollmächtigten Vergleichsverwalter zurechnen lassen.
Die Erben müssen sich auch die Tätigkeit eines gem. § 106KO eingesetzten Sequesters anrechnen lassen, jedoch nicht die Fortführung des Geschäfts durch einen Konkursverwalter, denn dieser übt seine Tätigkeit aufgrund eines eigenständigen Rechts aus, unabhängig vom Willen und demgemäß nicht namens der Erben (BGHZ 35, 13).