KO § 32 Nr. 1, § 37 Abs. 1, § 55 Nr. 1 ; BGB § 814 ;
Fundstellen:
KTS 1990, 448 (Ls)
NJW-RR 1991, 109
NJW-RR 1991, 448
ZIP 1990, 463
OLG Nürnberg - Urteil vom 19.12.1989 (1 U 3158/89) - DRsp Nr. 1998/11167
OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.1989 - Aktenzeichen 1 U 3158/89
DRsp Nr. 1998/11167
»I. Zahlt der spätere Gemeinschuldner in seiner Eigenschaft als Verwalter von Termingeldeinlagen Gewinne aus, obwohl er weiß, daß keine Gewinne erzielt wurden, so kann darin eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 32 Nr. 1 KO liegen.II. Die Verfügung ist jedoch dann nicht unentgeltlich, wenn der Empfänger auf die Leistung zwar nicht unter dem Gesichtspunkt Gewinn, aber aus einem anderen, mit dem gleichen Lebenssachverhalt zusammenhängenden Rechtsgrund einen Anspruch hatte, der durch die Zahlung erlosch.III. Eine Tilgungsbestimmung des Gemeinschuldners kann der Schenkungsanfechtung nach § 32 Nr. 1.KO unterliegen.
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