2.7 Besondere Inhalte des Erbscheins

Autor: König

2.7.1 Testamentsvollstreckung

Inhalt und Umfang

Häufig wird durch letztwillige Verfügung eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Es ist hier sodann zu prüfen, für welchen Erbfall die Testamentsvollstreckung angeordnet ist (dies wird maßgeblich z.B. bei gemeinschaftlichen Testamenten) und welchen Umfang sie hat. Der Normalfall ist, dass der Erblasser zur Abwicklung für den Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet hat.

Praxistipp

In diesem Fall ist bei der Stellung des Erbscheinsantrags darauf zu achten, dass der Antrag den Zusatz enthält "Testamentsvollstreckung ist angeordnet".

Die Notwendigkeit, dass sich aus dem Erbschein die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ergibt, folgt aus § 352b Abs. 2 FamFG. § 2364 Abs. 1 BGB ist entfallen.

Sonderfälle sind die Anordnungen von Testamentsvollstreckungen nur für einzelne Erben oder von Testamentsvollstreckungen, die sich nur auf bestimmte Nachlassgegenstände beziehen. Der Erblasser kann auch anordnen, dass sich die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Nachlassgegenstände nicht beziehen soll. Liegt eine solche Konstellation vor, ist im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins genau anzugeben, welchen Umfang die Testamentsvollstreckung hat.