Abwandlung 8.2.2: Auskunftsanspruch gegen Miterben

Autor: Klose

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Wie im Ausgangsfall; abweichend davon wird die Schwester aber auch nach dem Tod der Mutter ohne Absprache mit dem Bruder weiterhin für den Nachlass tätig und übernimmt im Interesse der Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses.

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Siehe hierzu im Übrigen die Checkliste in Mandatssituation (Abwandlung) 8.2.1.

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Rechnungslegungsanspruch

Die Schwester hat ohne Absprache mit dem Bruder als Miterbin gehandelt. Sie ist daher als Geschäftsführerin ohne Auftrag gem. § 681 Satz 2 BGB zu behandeln. Nach § 681 i.V.m. § 666 BGB ist die Schwester zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber dem Bruder als weiterem Miterben verpflichtet. Die Rechenschaftspflicht besteht erst ab Beendigung des Auftrags, also ab dem Todeszeitpunkt.

Praxistipp

Da § 666 BGB dispositiv ist, können die Parteien auch vereinbaren, dass die Rechenschaft periodisch (z.B. vierteljährlich oder jährlich) abzulegen ist.

Beweislast

Den auskunftsberechtigten Auftraggeber trifft gem. § 666 BGB grundsätzlich keine besondere Darlegungslast. So muss er sich weder rechtfertigen noch ein Informationsdefizit wie bei Informationsansprüchen aus § 242 BGB begründen, denn die gesetzliche Auskunftspflicht des Beauftragten besteht selbst dann, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Auskünfte selbst beschaffen könnte.