BFH - Urteil vom 13.03.2018
IX R 22/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStDV § 11d Abs. 1, § 82b; AO § 45; BGB § 566 Abs. 1, § 1056 Abs. 1, § 1061 Satz 1, § 1922;
Fundstellen:
HFR 2018, 623
ZEV 2018, 547
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7078/17

Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen für ein zum Nießbrauch überlassenes Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Versterben des Nießbrauchsberechtigten

BFH, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen IX R 22/17

DRsp Nr. 2018/8425

Abzugsfähigkeit von Erhaltungsaufwendungen für ein zum Nießbrauch überlassenes Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Versterben des Nießbrauchsberechtigten

NV: Hat der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2017 7 K 7078/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStDV § 11d Abs. 1, § 82b; AO § 45; BGB § 566 Abs. 1, § 1056 Abs. 1, § 1061 Satz 1, § 1922;

Gründe

I.