OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.04.2017
11 U 130/16
Normen:
BGB § 2057 S. 1; BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1281/15

Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Erben gegen die Miterben über lebzeitige Schenkungen des Erblassers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 11 U 130/16

DRsp Nr. 2017/16304

Auskunftsansprüche des pflichtteilsberechtigten Erben gegen die Miterben über lebzeitige Schenkungen des Erblassers

Einem pflichtteilsberechtigten Erben steht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu. Dieser richtet sich jedoch ausschließlich gegen den Schenkungsempfänger, d.h. den Beschenkten.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18.8.2016 - 7. Zivilkammer - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 800,00 festgesetzt.

Das angefochtene Urteil sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2057 S. 1; BGB § 2314;

Gründe

I.

Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Beschluss vom 27.2.2017 hingewiesen.

Auch die nachfolgende Stellungnahme der Kläger ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen: