11.2.1 Erstkontakt mit dem Mandanten bei Vorführung vor den zuständigen Richter/Aufhebung bisheriger Untersuchungshaft und Abwendung einer Anordnung nach § 126a StPO

Autor: Scholze

Kurzüberblick

11.9

Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen einen schuldunfähigen (§ 20 StGB) Beschuldigten ist nicht zulässig.1)

Eine "Umwandlung" des Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl nach §  126a StPO ist möglich.2)

Sachverhalt

Der Verteidiger erhält am Vormittag vom zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts einen Anruf, mit der Bitte um Übernahme der notwendigen Verteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs.  2 Nr. 1 StPO) in einer anstehenden Haftsache. Der Beschuldigte ist am gestrigen Abend von der Polizei vorläufig festgenommen worden (§  127 Abs. 2 StPO), nachdem er mehrere Passanten auf dem Marktplatz mit einem Messer teils schwer verletzt habe. Hierbei habe er wild gestikuliert und unverständliche Laute von sich gegeben, sich im Anschluss nach dem Eintreffen der Polizei aber widerstandslos festnehmen lassen. Nach entsprechender Belehrung hat der Beschuldigte gebeten (§  142 Abs.  5 StPO), den Verteidiger als Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Vorführung des Beschuldigten (§ 128 StPO) ist für den frühen Nachmittag geplant. Die Staatsanwaltschaft hat bereits einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft wegen Flucht- bzw. Wiederholungsgefahr (§§  112, 112a StPO) vorgelegt.