OLG Celle - Beschluss vom 15.04.2016
1 Ws 214/16
Normen:
StPO § 112 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2; StPO § 126a; StPO § 209 Abs. 2; StPO § 419 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 Qs 16/16

Befugnis des AG zur Vorlage der Akten nach § 209 Abs. 2 StPO an das LG nach Ablehnung einer Entscheidung im beschleunigten Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 214/16

DRsp Nr. 2016/19855

Befugnis des AG zur Vorlage der Akten nach § 209 Abs. 2 StPO an das LG nach Ablehnung einer Entscheidung im beschleunigten Verfahren

1. Nach der Ablehnung einer Entscheidung im beschleunigten Verfahren gemäß § 419 Abs. 2 StPO wegen sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts scheidet eine Vorlage der Akten durch das Amtsgericht an das Landgericht gemäß § 209 Abs. 2 StPO aus. Das Amtsgericht hat vielmehr immer dann, wenn es nicht sogleich das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnen kann, die Akten an die Staatsanwaltschaft zur dortigen eigenverantwortlichen Entscheidung über den weiteren Verfahrensfortgang zurückzureichen. 2. Die realistische Möglichkeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vermag Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu begründen und einen hierauf gestützten Haftbefehl gegen einen mutmaßlich schuldfähigen Beschuldigten grundsätzlich auch dann zu legitimieren, wenn die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO wegen derzeitigen Fehlens dringender Gründe für die Annahme einer Tatbegehung im Zustand zumindest verminderter Schuldfähigkeit nicht gegeben sind.

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2; StPO § 126a; StPO § 209 Abs. 2; StPO § 419 Abs. 2;

Gründe:

I.