13.2.5 Exkurs: Situationen und Umgang mit V-Personen in der Hauptverhandlung

Autor: Conen

Einführung der Aussagen von V-Personen in die Hauptverhandlung durch die V-Person?

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Da die Identität der V-Person seitens der Exekutive gesperrt wird, ist diese für das Gericht in der Hauptverhandlung wie oben ausgeführt regelmäßig im Rechtssinne unerreichbar. Beweisanträge können vom Gericht dementsprechend mit Hinweis auf die Unerreichbarkeit nach § 243 Abs. 3 Nr. 5 StPO abgelehnt werden. Allerdings ist das Gericht gehalten, von sich aus etwa durch Gegenvorstellungen bei der sperrenden Innenbehörde den Versuch zu unternehmen, die Freigabe der V-Person zu erwirken. Unterlässt das Gericht dieses, verletzt es i.d.R. seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. StPO.14)

Revisionsrechtlich unbeachtlich bleibt dies nur dann, wenn die Gegenvorstellung von vornherein aussichtslos war.15)

Praxishinweis

Als Verteidiger kann man selbst durch einen entsprechenden Antrag darauf dringen, dass das Gericht eine Gegenvorstellung erhebt. Falls das Gericht davon absieht, sind die Chancen einer Revision schon deshalb erhöht, weil der Verteidigung dann nicht entgegengehalten werden kann, sie sei ihrerseits von der Aussichtslosigkeit, die Innenbehörde umzustimmen, überzeugt gewesen, anderenfalls sie ja in der Hauptverhandlung agiert hätte.

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