OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.02.2015
1 OLG 8 Ss 295/14
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 244 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 251
NStZ-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 354 Js 7360/13

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeVernehmung nur des Führungsbeamten der V-Person durch die Kammer und nicht der V-Person selbstAnforderungen an die Revisionsbegründung (bspw. Darlegung der Erfolgsaussichten einer hier unterbliebenen Gegenvorstellung gegen die Sperrung einer V-Person)Prüfung der Verletzung des sog. KonfrontationsrechtsVoraussetzungen für die Verwertung von Angaben anonymer und nicht in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 1 OLG 8 Ss 295/14

DRsp Nr. 2015/5635

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Vernehmung nur des Führungsbeamten der V-Person durch die Kammer und nicht der V-Person selbst Anforderungen an die Revisionsbegründung (bspw. Darlegung der Erfolgsaussichten einer hier unterbliebenen Gegenvorstellung gegen die Sperrung einer V-Person) Prüfung der Verletzung des sog. Konfrontationsrechts Voraussetzungen für die Verwertung von Angaben anonymer und nicht in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen

1. Rügt die Revision, das erkennende Gericht habe es unterlassen, die Sperrung einer V-Person mit einer Gegenvorstellung anzugreifen, so hat sie nach § 344 Absatz 2 Satz 2 StPO Umstände anzugeben, aus denen sich ergibt, dass eine solche Gegenvorstellung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.2. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Vernehmung des Führungsbeamten einer V-Person Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d EMRK verletze.