Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen ist neben dem Staatsanwalt auch dem Verteidiger und dem Beschuldigten die Anwesenheit gestattet, § 168c Abs. 2 Satz 1StPO. |
Die Teilnahmeberechtigen, also insbesondere Beschuldigter und Verteidiger, sind grundsätzlich von dem Vernehmungstermin des Zeugen nach § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO so früh wie möglich1) zu benachrichtigen. |
Die Benachrichtigungspflicht des Verteidigers ist unabhängig von der des Beschuldigten. |
Allein das Vorliegen eines Ausschlussgrunds für den Beschuldigten nach § 168c Abs. 3 StPO macht die Benachrichtigung des Beschuldigten von einem Vernehmungstermin nicht entbehrlich.2) |
Die Benachrichtigungspflicht wird nur eingeschränkt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Zulässiges Verteidigungsverhalten lässt die Benachrichtigungspflicht unberührt. |
Sachverhalt
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