Autor: Scholze |
Kurzüberblick
Gegen die gerichtliche Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren ist die Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) zulässig.18) |
Eine für die Anordnung nach § 111a StPO erforderliche Anlasstat nach § 69 Abs. 2 Nr. 3, § 142 StGB setzt voraus, dass der Mandant das Unfallgeschehen tatsächlich bemerkt hat.19) |
Ein bedeutender Fremdsachschaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfordert eine Schadenshöhe von jedenfalls 1.300 €;20) nach neuerer (obergerichtlicher) Rechtsprechung wird sogar eine Schadenshöhe von 1.600 € vorausgesetzt.21) |
Sachverhalt
Der Mandant sucht den Verteidiger auf und legt einen Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vor, mit dem ihm die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Anlasstat nach § 142 StGB entzogen wurde. Zur Sache berichtet er folgende Umstände:
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