OLG Dresden - Beschluss vom 12.05.2005
2 Ss 278/05
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2 § 142 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 459
NJ 2005, 379
NJW 2005, 2633
NZV 2006, 104
StV 2005, 443
VRS 109, 20
VersR 2006, 1140
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 220 Cs 706 Js 61621/04

Bedeutender Schaden bei Unfallflucht in den neuen Bundesländern

OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ss 278/05

DRsp Nr. 2005/9349

Bedeutender Schaden bei Unfallflucht in den neuen Bundesländern

»In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist ein "bedeutender Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung auch in den neuen Bundesländern erst ab 1300,00 Euro anzunehmen.«

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2 § 142 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 20,00 EUR verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diese Maßregelentscheidung richtet sich die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft.

Schon zuvor, am 12. Dezember 2004, hatte das Amtsgericht, allerdings ohne dass die Staatsanwaltschaft hiergegen Beschwerde erhoben hat, gemäß § 111 a StPO den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis des Angeklagten angeordnet. Der Führerschein befand sich vom 21. Dezember 2004 bis zum 02. Mai 2005 in amtlicher Verwahrung bei den Akten.

II.