Autor: Dehne-Niemann |
Kurzüberblick
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren kann der Verletzte überprüfen lassen, ob eine Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 StPO die Vorgaben des Legalitätsprinzips einhält. |
Ob die Staatsanwaltschaft im Wege des Klageerzwingungsverfahrens zur Aufnahme von Ermittlungen angehalten werden kann, ist streitig;16) gem. § 173 Abs. 3 StPO kann das OLG jedoch zur Vorbereitung seiner Entscheidung über den Klageerzwingungsantrag selbst Ermittlungen anordnen. |
Sachverhalt
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