Autor: Dehne-Niemann |
Aus § 147 StPO unmittelbar akteneinsichtsberechtigt ist der Verteidiger.13) Dieser muss für Gewährung der Akteneinsicht im Grundsatz keine Vollmachtsurkunde vorlegen. Anders liegt es jedoch, wenn sich bestehende Zweifel - die sich etwa aus dem bisherigen Verfahrensgang ergeben können - an der Mandatierung des Verteidigers nicht ausgeräumt werden können.14) § 147 StPO wird von diversen Verweisungsnormen auch für das Akteneinsichtsrecht des Prozessbevollmächtigten des Privatklägers (§ 385 Abs. 3 StPO), des Einziehungsbeteiligten (§ 434 Abs. 1 Satz 2 StPO) sowie der juristischen Personen oder Personenvereinigungen, gegen die eine Geldbuße verhängt werden kann (§ 444 Abs. 2 Satz 2 StPO), in Bezug genommen.
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