BVerfG - Beschluss vom 14.09.2011
2 BvR 449/11
Normen:
StPO § 147 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 280
NJW 2012, 141
ZAR 2012, 10
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 08.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Js 2365/10
AG Gladbeck, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Js 2365/10
AG Gladbeck, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Js 1488/10
AG Gladbeck, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Js 1488/10

Anspruch eines Verteidigers auf willkürfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht

BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 449/11

DRsp Nr. 2011/17907

Anspruch eines Verteidigers auf willkürfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht

Der Verteidiger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird.

Tenor

Die Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 - 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11 - und vom 25. Januar 2011 - 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Art und Weise, wie einem Strafverteidiger Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wird.

A.