2.2.1 Beschuldigtenvernehmung und Akteneinsichtsantrag

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

2.107

Eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten ist nur möglich, wenn der Verteidiger die dem Beschuldigten vorgeworfenen Umstände kennt.1)

Für den Antrag auf Gewährung auf Akteneinsicht empfiehlt sich die Verwendung eines standardisierten Antragsschreibens.

Sachverhalt

Gegen B wird wegen des Verdachts exhibitionistischer Handlungen ermittelt. B erhält eine Ladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Er wendet sich hilfesuchend telefonisch an Rechtsanwalt R. Was wird Rechtsanwalt R veranlassen?

Lösung

2.108

Es stellt einen schweren und leider häufig vorkommenden Kunstfehler dar, es ohne ausreichende Informationsgrundlage bei einer telefonischen Beratung des Mandanten zu belassen und ihm gar noch zu empfehlen, ohne seinen Verteidiger eine Aussage zu machen.2) Wirksame Beratung und Verteidigung des Beschuldigten setzt die Kenntnis der dem Beschuldigten vorgeworfenen Umstände voraus. Dafür muss der Verteidiger den Inhalt der Ermittlungsakten kennen. Deshalb kann eine sachgerechte Verteidigung erst dann geleistet werden, wenn der Mandant zuvor Gelegenheit hatte, sich seinem Verteidiger in einem persönlichen Gespräch anzuvertrauen und dem Verteidiger die notwendigen Informationen aus der Ermittlungsakte vorliegen. Der Verteidiger darf ohne Akteneinsicht keine Einlassung des Beschuldigten oder Stellungnahme abgeben!