OLG Celle - Beschluß vom 30.04.1997
3 Ws 138/97 (II)
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 3 lit. e;
Fundstellen:
StV 1997, 432

OLG Celle - Beschluß vom 30.04.1997 (3 Ws 138/97 (II)) - DRsp Nr. 1997/9330

OLG Celle, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 3 Ws 138/97 (II)

DRsp Nr. 1997/9330

»Art 6 Abs. 3 e) MRK gebietet die Beiordnung eines Dolmetschers auch um notwendige Besprechungen bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit dem Wahlverteidiger zu ermöglichen.«

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 3 lit. e;

Gründe:

Im Rahmen des gegen den Angeschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen Mordes u.a. hat die Wahlverteidigerin unter dem 21. November 1996 beantragt, festzustellen, daß die Staatskasse die anläßlich notwendiger Besprechungen mit dem damaligen Beschuldigten anfallenden Dolmetscherkosten zu tragen hat.

Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer 13 des Landgerichts Hannover diesen Antrag abgelehnt, weil die im Verkehr mit dem Wahlverteidiger entstehenden Dolmetscherkosten von dem Beschuldigten selbst zu tragen seien.

Die durch die Verteidigerin gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.