Im Rahmen des gegen den Angeschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen Mordes u.a. hat die Wahlverteidigerin unter dem 21. November 1996 beantragt, festzustellen, daß die Staatskasse die anläßlich notwendiger Besprechungen mit dem damaligen Beschuldigten anfallenden Dolmetscherkosten zu tragen hat.
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer 13 des Landgerichts Hannover diesen Antrag abgelehnt, weil die im Verkehr mit dem Wahlverteidiger entstehenden Dolmetscherkosten von dem Beschuldigten selbst zu tragen seien.
Die durch die Verteidigerin gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.
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