Autor: Grube |
Eine Entschädigung für Durchsuchungsmaßnahmen gibt es grundsätzlich nicht. Einen Entschädigungsanspruch sieht das Gesetz für den Beschuldigten nur dann vor, wenn er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde (§
110) | BGH, Urt. v. 14.03.2013 - III ZR 253/12, NJW 2013, |
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