BGH - Urteil vom 14.03.2013
III ZR 253/12
Normen:
GG Art. 14; GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1; StrEG § 2 Abs. 1; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4; StPO § 102;
Fundstellen:
BGHZ 197, 43
DÖV 2013, 700
MDR 2013, 581
MietRB 2013, 182
NJW 2013, 1736
NVwZ 2014, 168
NZM 2013, 421
VersR 2013, 1006
ZMR 2013, 616
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 988/11
OLG Naumburg, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 8/12

Anspruch eines Vermieters aus enteignendem Eingriff bei Verursachung von Schäden bei Durchsuchung seiner Wohnung i.R. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen des Vorliegens eines gleichheitswidrigen Sonderopfers

BGH, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen III ZR 253/12

DRsp Nr. 2013/6592

Anspruch eines Vermieters aus enteignendem Eingriff bei Verursachung von Schäden bei Durchsuchung seiner Wohnung i.R. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens; Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs wegen des Vorliegens eines gleichheitswidrigen Sonderopfers

a) Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.b) Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 14; GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1; StrEG § 2 Abs. 1; StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 4; StPO § 102;

Tatbestand