5.2.3 § 81c StPO - Untersuchung anderer Personen

Autor: Godendorff

Kurzüberblick

5.59

Die im Folgenden dargestellte Situation ist die der Drittberatung, also der Beratung eines Nichtmandanten, dessen Kooperation mit der Polizei für den Mandanten erhebliche Nachteile zeitigen könnte (vgl. oben Rdnr. 5.20).

Die oben (vgl. Praxishinweis in Rdnr. 5.22) dargestellten Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens sind dabei zu beachten.

Sachverhalt

Der Mandant hat seinen Schwager zusammengeschlagen, was von mehreren unbeteiligten Personen gesehen und zur Anzeige gebracht wurde. Die Polizei war vor Ort, der Schwager erlitt erhebliche Frakturen der Hand. Einige Wochen nach der Tat wurde der Schwager erneut von der Polizei vernommen und gab an, dass sein rechter Zeigefinger aufgrund der Tat versteift sei, was für ihn schwerwiegend sei, da er als Rechtshänder, Zeitsoldat in der Bundeswehr und Kfz-Mechatroniker auf die Funktionsfähigkeit des Gliedes angewiesen sei. Danach konnte die Situation innerhalb der Familie durch Vermittlung des Vaters und Schwiegervaters des Mandanten befriedet werden.