BGH - Beschluß vom 18.07.2007
1 StR 280/07
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 48
Vorinstanzen:
LG München I,

Abgrenzung Zeuge - Beschuldigter; Umgehung der Beschuldigtenrechte

BGH, Beschluß vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 280/07

DRsp Nr. 2007/14911

Abgrenzung Zeuge - Beschuldigter; Umgehung der Beschuldigtenrechte

1. Der § 136 StPO zugrunde liegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. 2. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert.3. Ergibt sich die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörden, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. 4. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird.

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: