BGH - Urteil vom 23.08.2006
5 StR 151/06
Normen:
StGB § 24 Abs. 1 § 212 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2006, 1135
NJW 2006, 3654
NStZ-RR 2006, 370
NVwZ 2006, 1327

Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Totschlagsversuch bei gefährlichen Gewalthandlungen

BGH, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 5 StR 151/06

DRsp Nr. 2006/23173

Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Totschlagsversuch bei gefährlichen Gewalthandlungen

1. Bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen sind an die für die Abgrenzung zum beendeten und die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs erforderlichen Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen. 2. Dabei ist unerheblich, dass die Misshandlungen tatsächlich objektiv keine Lebensgefahr zur Folge hatten, weil ein beendeter Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn der Täter den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 1 § 212 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass die Angeklagten im Fall zum Nachteil des Geschädigten Ge. nicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sind. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: