LG Koblenz - Beschluss vom 07.02.2011
2090 Js 24962/08 - 3 Ks
Normen:
StPO § 112 Abs. 3;
Fundstellen:
StRR 2011, 127
StV 2011, 290

Ablehnung eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls wegen Fehlens von Fluchtgefahr; Fluchtgefahr bei Delikten der Schwerstkriminalität und Sichnichtentziehen des Angeklagten in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe über einen längeren Zeitraum dem Verfahren

LG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 2090 Js 24962/08 - 3 Ks

DRsp Nr. 2013/12449

Ablehnung eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls wegen Fehlens von Fluchtgefahr; Fluchtgefahr bei Delikten der Schwerstkriminalität und Sichnichtentziehen des Angeklagten in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe über einen längeren Zeitraum dem Verfahren

Fluchtgefahr ist auch bei Delikten der Schwerstkriminalität dann zu verneinen, wenn sich der Angeklagte in Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe über einen längeren Zeitraum dem Verfahren nicht entzogen hat.

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz auf Erlass eines Haftbefehls wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 3;

Gründe

Mit Anklage vom 22. Dezember 2010 legt die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Angeklagten im Wesentlichen zur Last, am 3. April 2008 einen versuchten Mord an sechs Menschen begangen, am 30. April 2008 den Zeugen genötigt und zwischen Herbst 2009 und Januar 2010 einmal 2 Kilogramm und einmal ein Kilogramm Amphetamin zum Zwecke des überwiegenden gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben zu haben.

Zugleich mit Erhebung der Anklage stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls.

Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls war abzulehnen, da es an einem Haftgrund mangelt. Insbesondere besteht nach Auffassung der Kammer keine Fluchtgefahr.