BGH - Beschluss vom 01.08.2018
1 BGs 324/18
Normen:
StGB § 27; StGB § 89a Abs. 1; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 81c Abs. 3; StPO § 103;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 319
StV 2020, 434

Abwenden der Durchsuchung durch die Ehefrau des Beschuldigten durch Abgabe einer Speichelprobe wegen Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

BGH, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 1 BGs 324/18

DRsp Nr. 2018/11741

Abwenden der Durchsuchung durch die Ehefrau des Beschuldigten durch Abgabe einer Speichelprobe wegen Verdachts der Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

Tenor

Die Betroffene kann die Durchsuchung abwenden, indem sie freiwillig eine Speichelprobe abgibt.

Normenkette:

StGB § 27; StGB § 89a Abs. 1; StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 81c Abs. 3; StPO § 103;

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt gegen den Beschuldigten S. H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Herstellung von biologischen Waffen in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei Fällen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 KrWaffKontrG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG in Verbindung mit Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG Teil A II 3. Buchst. b) 3.1 Buchst. d) Ziff. 4., §§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 1, Abs. 2 Nr 1, 129a, 129b, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB.