AG Leipzig - Beschluß vom 21.08.1995
3 ER 10 Gs 365/95
Normen:
StPO § 116 ;
Fundstellen:
StV 1996, 158

AG Leipzig - Beschluß vom 21.08.1995 (3 ER 10 Gs 365/95) - DRsp Nr. 1996/22771

AG Leipzig, Beschluß vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 3 ER 10 Gs 365/95

DRsp Nr. 1996/22771

Der Haftbefehl ist außer Vollzug zu setzen, wenn bei dem Vorwurf des versuchten Totschlags die Anwendung des § 213 StGB in Betracht kommt, der Beschuldigte über gefestigte familiäre Beziehungen und eine Arbeitsmöglichkeit verfügt und das Verfahren durch die Ermittlungsbehörden sechs Wochen lang nicht gefördert worden ist.

Normenkette:

StPO § 116 ;
Fundstellen
StV 1996, 158