AG Leipzig - Beschluß vom 21.08.1995 (3 ER 10 Gs 365/95) - DRsp Nr. 1996/22771
AG Leipzig, Beschluß vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 3 ER 10 Gs 365/95
DRsp Nr. 1996/22771
Der Haftbefehl ist außer Vollzug zu setzen, wenn bei dem Vorwurf des versuchten Totschlags die Anwendung des § 213StGB in Betracht kommt, der Beschuldigte über gefestigte familiäre Beziehungen und eine Arbeitsmöglichkeit verfügt und das Verfahren durch die Ermittlungsbehörden sechs Wochen lang nicht gefördert worden ist.