AG Lüneburg - Urteil vom 26.03.1996
13 Cs 24 Js 19862/95
Normen:
StGB §§ 69, 315c, 323a ;
Fundstellen:
DRsp III(310)258Nr. 1b bb (Ls)
StV 1996, 439

AG Lüneburg - Urteil vom 26.03.1996 (13 Cs 24 Js 19862/95) - DRsp Nr. 1996/29729

AG Lüneburg, Urteil vom 26.03.1996 - Aktenzeichen 13 Cs 24 Js 19862/95

DRsp Nr. 1996/29729

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch im Fall einer Trunkenheitsfahrt ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Angeklagte unbesorgt Alkohol zu sich nehmen durfte, weil sie sich zu Hause aufhielt und zunächst nicht damit zu rechnen brauchte, daß sie noch einen PKW bewegen werde. Dies gilt umsomehr, wenn sie auch nur ein kurzes Stück gefahren und gleich wieder zu dem ursprünglichen Standort zurückgekehrt ist und Anhaltspunkte dafür, daß sie zum Fahren unter Alkoholeinfluß neigt und sich dergleichen wiederholen könnte, nicht bestehen.

Normenkette:

StGB §§ 69, 315c, 323a ;
Fundstellen
DRsp III(310)258Nr. 1b bb (Ls)
StV 1996, 439