OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 258/01
DRsp Nr. 2002/1423
Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands
»1. "Privatperson" im Sinne des § 475StPO ist auch ein Zeuge, soweit er nicht wegen einer gleichzeitigen anderen Verfahrensstellung speziellen Regelungen des Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts (als Nebenkläger §§ 397 Abs. 1 S. 2, 385 Abs. 3StPO, als Verletzter § 406 eStPO) unterfällt.2. Der gemäß § 68 bStPO bestellte Zeugenbeistand hat keine weitergehenden Befugnisse als ein anderer Rechtsanwalt, über den gemäß § 475 Abs. 1, Abs 2StPO ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht des Zeugen wahrzunehmen ist. Folglich ist die eine Auskunftrserteilung bzw. Akteneinsicht an den Zeugenbeistand betreffende Entscheidung des Vorsitzenden unanfechtbar (§ 478 Abs. 3 S. 2 StPO).«