OLG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2002
2 Ws 258/01
Normen:
StPO § 68b § 475 § 478 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1590
StV 2002, 297

Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 258/01

DRsp Nr. 2002/1423

Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands

»1. "Privatperson" im Sinne des § 475 StPO ist auch ein Zeuge, soweit er nicht wegen einer gleichzeitigen anderen Verfahrensstellung speziellen Regelungen des Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts (als Nebenkläger §§ 397 Abs. 1 S. 2, 385 Abs. 3 StPO, als Verletzter § 406 e StPO) unterfällt. 2. Der gemäß § 68 b StPO bestellte Zeugenbeistand hat keine weitergehenden Befugnisse als ein anderer Rechtsanwalt, über den gemäß § 475 Abs. 1, Abs 2 StPO ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht des Zeugen wahrzunehmen ist. Folglich ist die eine Auskunftrserteilung bzw. Akteneinsicht an den Zeugenbeistand betreffende Entscheidung des Vorsitzenden unanfechtbar (§ 478 Abs. 3 S. 2 StPO).«

Normenkette:

StPO § 68b § 475 § 478 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I.