Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers werden die Beschlüsse der 1. Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 19. Mai 2011 und des Amtsgerichts Stendal vom 11. April 2011 sowie der Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Stendal vom 14. Februar 2011 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und mit der Vertretung der rechtlichen Interessen des Anzeigeerstatters in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stendal beauftragt. In dieser Eigenschaft beantragte er Akteneinsicht und bat um Übersendung der Akten in seine Büroräume.
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