OLG Naumburg - Beschluss vom 26.01.2012
1 Ws 568/11
Normen:
KVGKG Nr. 9003 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 192
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 501 Qs 41/11

Aktenversendungspauschale; Begriff der Versendung

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 1 Ws 568/11

DRsp Nr. 2012/5223

Aktenversendungspauschale; Begriff der „Versendung“

Eine Versendung i. S. d. Nr. 9003 Ziffer 1 KostVerzGKG liegt nicht vor, wenn die Akten von der aktenversendenden Behörde innerhalb eines Justizzentrums in ein dort befindliches Fach eines Anwaltes gelegt werden. Es ist dabei unerheblich, ob das Justizzentrum aus einem Gebäude, in welchem mehrere Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft untergebracht sind, oder aus mehreren nahegelegenen Gebäuden besteht.

Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers werden die Beschlüsse der 1. Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 19. Mai 2011 und des Amtsgerichts Stendal vom 11. April 2011 sowie der Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Stendal vom 14. Februar 2011 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KVGKG Nr. 9003 Nr. 3;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und mit der Vertretung der rechtlichen Interessen des Anzeigeerstatters in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stendal beauftragt. In dieser Eigenschaft beantragte er Akteneinsicht und bat um Übersendung der Akten in seine Büroräume.