KG - Beschluss vom 28.02.2012
4 Ws 18/12
Normen:
StPO § 112a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 265 Js 1138/11

Anforderungen an das Vorliegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze

KG, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 4 Ws 18/12

DRsp Nr. 2013/9876

Anforderungen an das Vorliegen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2012 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 112a Abs. 1;

Gründe