OLG Hamburg - Beschluss vom 21.07.2016
2 Ws 146/16
Normen:
StPO § 268b; StPO § 112; StPO § 126; GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 275 Abs. 1; StPO § 273;
Fundstellen:
StV 2016, 824
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.01.2016

Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz bei ÜberhaftVereinbarkeit der um Monate verzögerten Protokollfertigstellung mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Überhaftsachen

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 146/16

DRsp Nr. 2016/13482

Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz bei Überhaft Vereinbarkeit der um Monate verzögerten Protokollfertigstellung mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Überhaftsachen

1. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt in Fällen der Überhaft in abgeschwächter Form mit der Folge, dass einer vermeidenden Verfahrensverzögerung weniger Gewicht zu kommt als bei alleiniger Vollziehung der Untersuchungshaft. 2. Die Fertigstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls kann parallel zur Urteilsabsetzung erfolgen. Eine um 2 ½ Monate verzögerte Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls ist mit dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar. Ob diese Verzögerung zur Aufhebung eines (Über-) Haftbefehls führt, bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer ..., vom 20. Januar 2016 - betreffend den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 28. November 2014..., neugefasst und erweitert durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2015 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2015 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Normenkette:

StPO § 268b; StPO § 112; StPO § 126; GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 275 Abs. 1; StPO § 273;

Gründe:

I.