SchlHOLG - Beschluss vom 26.07.2004
2 Ws 229/04 (152/04)
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StraFo 2004, 351
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.06.2004

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei abgehörten Telefonaten

SchlHOLG, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 229/04 (152/04)

DRsp Nr. 2005/4223

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei abgehörten Telefonaten

Aus in verschlüsselter Form geführten Telefongesprächen, denen Vereinbarungen zu Treffen entnommen werden können, und aus deren Gesamtschau ersichtlich ist, dass Kokain übergeben werden sollte, ist jedenfalls dann kein dringender Tatverdacht herleitbar, wenn sich aus den dem Beschuldigten zuzuordnenden Gesprächen kein zwingender Hinweis auf seine strafrechtliche Mitwirkung ergibt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 112 Abs. 1 ;

Gründe:

I.