Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei abgehörten Telefonaten
SchlHOLG, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 229/04 (152/04)
DRsp Nr. 2005/4223
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei abgehörten Telefonaten
Aus in verschlüsselter Form geführten Telefongesprächen, denen Vereinbarungen zu Treffen entnommen werden können, und aus deren Gesamtschau ersichtlich ist, dass Kokain übergeben werden sollte, ist jedenfalls dann kein dringender Tatverdacht herleitbar, wenn sich aus den dem Beschuldigten zuzuordnenden Gesprächen kein zwingender Hinweis auf seine strafrechtliche Mitwirkung ergibt.