BVerfG - Beschluss vom 07.09.2006
2 BvR 1219/05
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 102 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 850
NJW 2007, 1443
wistra 2006, 459
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 41/05
LG Hanau, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 41/05
AG Hanau - 4010 Js 638/05 52 Gs - 28.2.2005,

Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht als Grundlage einer Durchsuchung

BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1219/05

DRsp Nr. 2007/579

Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht als Grundlage einer Durchsuchung

1. Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletztlichkeit der Wohnung ist jedenfalls der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen worden sei. Das Gewicht des Eingriffs verlangt Verdachtsgründe, die über wahre Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.2. Die herausgehobene Bedeutung der unkontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 102 ;

Gründe:

A. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Durchsuchung ihrer Rechtsanwaltskanzlei.