BGH - Beschluss vom 15.04.2010
5 StR 96/10
Normen:
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 197
wistra 2010, 272

Anforderungen an den Umfang der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung aufgrund einer Verfahrensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils

BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 5 StR 96/10

DRsp Nr. 2010/7998

Anforderungen an den Umfang der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung aufgrund einer Verfahrensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

1.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2.

Im Übrigen war das Urteil lediglich um die Kompensation eines Konventionsverstoßes zu ergänzen (§ 349 Abs. 4 StPO).