I.
Gegen den inzwischen mit Urteil des Landgerichts B. vom 03.05.1999, rechtskräftig seit 29.09.1999 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilten D. K. W. hatte das Amtsgericht R. am 05.05.1998 Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 22.07.1998 setzte dieses Gericht den Haftbefehl unter anderem mit der Auflage außer Vollzug, dass der Verurteilte eine Sicherheit in Höhe von DM 100.000 zu leisten habe, wobei diese auch durch Bankbürgschaft erbracht werden könne. Nachdem am 23.07.1998 die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R. mitgeteilt hatte, der Verurteilte D. W. habe durch seinen Vater K. D. W. als Hinterlegungsvertreter am 23.07.1998 eine Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R. hinterlegt, erteilte das Amtsgericht noch am gleichen Tage Freilassungsweisung.
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