OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.08.2000
3 Ws 44/00
Normen:
BGB § 765 ; StPO § 116a Abs. 1, Abs. 3 § 124 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
Justiz 2000, 460
NStZ-RR 2000, 375
StraFo 2000, 394
StV 2001, 120
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KLs 4/99

Anforderungen an den Verfall einer durch Bürgschaft eines Dritten geleisteten Sicherheit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2000 - Aktenzeichen 3 Ws 44/00

DRsp Nr. 2005/4206

Anforderungen an den Verfall einer durch Bürgschaft eines Dritten geleisteten Sicherheit

»Zum Verfall einer durch Bürgschaft eines Dritten für den Beschuldigten geleisteten Sicherheit.«

Normenkette:

BGB § 765 ; StPO § 116a Abs. 1, Abs. 3 § 124 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Gegen den inzwischen mit Urteil des Landgerichts B. vom 03.05.1999, rechtskräftig seit 29.09.1999 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilten D. K. W. hatte das Amtsgericht R. am 05.05.1998 Haftbefehl erlassen. Mit Beschluss vom 22.07.1998 setzte dieses Gericht den Haftbefehl unter anderem mit der Auflage außer Vollzug, dass der Verurteilte eine Sicherheit in Höhe von DM 100.000 zu leisten habe, wobei diese auch durch Bankbürgschaft erbracht werden könne. Nachdem am 23.07.1998 die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R. mitgeteilt hatte, der Verurteilte D. W. habe durch seinen Vater K. D. W. als Hinterlegungsvertreter am 23.07.1998 eine Bürgschaftsurkunde der Sparkasse R. hinterlegt, erteilte das Amtsgericht noch am gleichen Tage Freilassungsweisung.