OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.09.2017
4 Ws 377/17
Normen:
StGB § 67d Abs. 5; StGB § 68c Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2018, 379
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 StVK 235/17

Anforderungen an die Begründung der Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der Führungsaufsicht durch die StrafvollstreckungskammerGrenzen der Überprüfung der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 4 Ws 377/17

DRsp Nr. 2018/493

Anforderungen an die Begründung der Abkürzung der gesetzlichen Höchstdauer der Führungsaufsicht durch die Strafvollstreckungskammer Grenzen der Überprüfung der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz

1. Macht die Strafvollstreckungskammer von ihrem nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessen Gebrauch, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht abzukürzen, hat sie ihre Entscheidung auf Grundlage festgestellter Tatsachen im Beschluss zu begründen.2. Insoweit steht dem Beschwerdegericht gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht zu; es darf die angefochtene Entscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen und darf insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Strafvollstreckungskammer setzen.3. Hat die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung, die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht abzukürzen, im Beschluss nicht begründet, ist dieser insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Dauer der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - 14. Strafvollstreckungskammer - Tübingen vom 31. August 2017

aufgehoben,

2. 3.