OLG München - Beschluss vom 20.05.2016
1 Ws 369/16
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO §§ 117 Abs. 2 S. 2, 304 Abs. 1, 306 Abs. 1; StPO § 52;
Fundstellen:
StV 2016, 816
Vorinstanzen:
AG Laufen, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 260 Js 1622/14
LG Traunstein, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 260 Js 1622/14

Anforderungen an die Begründung der Fluchtgefahr

OLG München, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 369/16

DRsp Nr. 2016/16249

Anforderungen an die Begründung der Fluchtgefahr

Fluchtgefahr kann nicht schon bejaht werden, wenn die äußeren Bedingungen für eine Flucht günstig sind; es ist vielmehr zu prüfen, ob der Beschuldigte voraussichtlich von solchen Möglichkeiten Gebrauch machen wird. Prekäre finanzielle Verhältnisse allein begründen jedenfalls keinen besonderen Fluchtanreiz. (red. LS Alexander Kalomiris)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Laufen vom 24.02.2016 (2 Ls 260 Js 1622/14) und der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 20.04.2016 (4 Ns 260 Js 1622/14) aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO §§ 117 Abs. 2 S. 2, 304 Abs. 1, 306 Abs. 1; StPO § 52;

Gründe

I..

Dem Angeklagten liegt Betrug, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Untreue im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Schreinerei zur Last. Nach zweitägiger Hauptverhandlung wurde er am 24.02.2016 vom Amtsgericht Laufen - Schöffengericht - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteilsverkündung erließ das Amtsgericht einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl, aufgrund dessen sich der Angeklagte seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bad Reichenhall befindet.