BVerfG - Beschluß vom 21.08.2000
2 BvR 1372/00
Normen:
StPO § 70 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3775
NStZ 2001, 103
StV 2001, 257
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5/17 Qs 59/00
LG Frankfurt/M. - 5/17 Qs 59/00 - 4.7.20001,

Anforderungen an die Begründung einer freiheitsentziehenden Entscheidung

BVerfG, Beschluß vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 1372/00

DRsp Nr. 2004/20005

Anforderungen an die Begründung einer freiheitsentziehenden Entscheidung

Hat das Amtsgericht in erster Instanz die Anordnung von Haft zur Erzwingung einer Zeugenaussage wegen grundloser Zeugnisverweigerung mit ausführlicher Begründung abgelehnt, so darf diese dem Betroffenen günstige Entscheidung nicht ohne Begründung zu seinem Nachteil abgeändert werden. Da die Beschwerdeinstanz die einzige fachgerichtliche Instanz ist, bestehen besondere Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeentscheidung. Diese hat sich ausführlich mit den Gründen der erstinstanzlichen, ablehnden Entscheidungen auseinander zu setzen und dabei auch das Grundrecht des Betroffenen auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 GG zu beachten.

Normenkette:

StPO § 70 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Haft zur Erzwingung des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO gegen den Beschwerdeführer.